Der Schutz vor der Strahlenbelastung durch Radon ist im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung geregelt. An Arbeitsplätzen gilt generell, dass die Radonkonzentrationen den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel nicht überschreiten dürfen. Sollte dies der Fall sein müssen Maßnahmen zur Radonreduzierung ergriffen werden.
Seit 2021 sind deutschlandweit sogenannte Radon-Vorsorgegebiete ausgewiesen. Dies sind Gebiete, wo die Überschreitung des Referenzwerts aufgrund der Radonkonzentration in der Bodenluft, basierend auf der derzeitigen Datenlage zu erwarten ist. Innerhalb dieser Gebiete gelten für Arbeitgeber besondere Schutzvorschriften:
- Arbeitgeber sind verpflichtet die mittleren jährlichen Radonkonzentrationen an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss zu ermitteln.
- Für Neubauten besteht für den Bauherren grundsätzlich die Pflicht, das Eindringen von Radon durch bautechnische Maßnahmen so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss mindestens eine der, in der Strahlenschutzverordnung genannten, Maßnahmen zum Schutz gegen das Eindringen von Radongas umgesetzt werden.
Außerhalb von Radon-Vorsorgebieten sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet Radonmessungen vorzunehmen. Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt dennoch die Radonkonzentration zu ermitteln und freiwillige Maßnahmen zur weitestgehenden Reduzierung der Radonkonzentration zu ergreifen.
Aufgrund der vergleichsweisen geringen Mehrkosten empfehlen wir für Neubauten, in Abhängigkeit der gemessenen Radon-Bodenluftkonzentration, entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen. Für Bestandsgebäude sollte den Maßnahmen zum Radonschutz entsprechende Radoninnenraummessungen vorausgehen. Auf dieser Grundlage können zielgenaue und kosteneffiziente Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.