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Rechtliche Situation für Privatpersonen

Der Schutz vor der Strahlenbelastung durch Radon ist im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung geregelt. Als Referenzwert für hohe Radonkonzentrationen gilt ein Wert von 300 Becquerel pro Kubikmeter. Wird dieser überschritten sollten Sie auf jeden Fall Maßnahmen zur Radonreduktion ergreifen.

Seit 2021 sind deutschlandweit sogenannte Radon-Vorsorgegebiete ausgewiesen. Dies sind Gebiete, wo die Überschreitung des Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter in Innenräumen, aufgrund der geologischen Gegebenheiten zu erwarten ist. Innerhalb dieser Gebiete gelten unabhängig von der tatsächlich gemessenen Radonkonzentration in Innenräumen oder der Bodenluft besondere Schutzvorschriften:

  • Für private, bestehende Gebäude ist der Radonschutz empfohlen, aber freiwillig.
  • Für Neubauten besteht für den Bauherren grundsätzlich die Pflicht, das Eindringen von Radon durch bautechnische Maßnahmen so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss mindestens eine der, in der Strahlenschutzverordnung genannten, Maßnahmen zum Schutz gegen das Eindringen von Radongas umgesetzt werden.

Außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten bleibt die Radonvorsorge und der Radonschutz freiwillig. Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt dennoch die Radonkonzentration zu ermitteln und freiwillige Maßnahmen zur weitestgehenden Reduzierung der Radonkonzentration zu ergreifen.

Aufgrund der vergleichsweisen geringen Mehrkosten empfehlen wir für Neubauten, in Abhängigkeit der gemessenen Radon-Bodenluftkonzentration, entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen. Für Bestandsgebäude sollte den Maßnahmen zum Radonschutz entsprechende Radoninnenraummessungen vorausgehen. Auf dieser Grundlage können zielgenaue und kosteneffiziente Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.